Abzugsfähigkeit von Spenden
Die STIFTUNG CHRISTLICHES FERNSEHEN ist von der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn nur aus Kultuszwecken und leider nicht aus Gemeinnützigkeit steuerbefreit:
«Die STIFTUNG CHRISTLICHES FERNSEHEN ist von der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn aufgrund von § 90 lit. ibis Abs. 1 Ziff. 9 StG und Art. 56 lit. h DBG, sowie § 209 Abs. 1 StG, § 225 Abs. 1 lit. d StG und § 236 Abs. 1 lit. d StG des Gesetzes über die Handänderungs-, Erbschafts- und Schenkungssteuer von der Steuer befreit (Verfügung vom 17.7.98).»
Dies bedeutet lediglich, dass die STIFTUNG CHRISTLICHES FERNSEHEN im Kanton Solothurn steuerbefreit ist. Dadurch besteht jedoch keine Garantie, dass Spenden an die STIFTUNG CHRISTLICHES FERNSEHEN generell von den Steuern abgezogen werden können.
Die STIFTUNG CHRISTLICHES FERNSEHEN ist jedoch von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit.
Legate und Schenkungen sind sinnvolle Möglichkeiten, mit denen unsere Bemühungen nachhaltig unterstützt werden können. Sie oder Ihre Erben bezahlen somit bei einer Berücksichtigung unserer Stiftung in Ihrem Testament keine Erbschaftssteuern.
Jeweils im Januar verschickt die STIFTUNG CHRISTLICHES FERNSEHEN automatisch Spendenbestätigungen, auf Wunsch auch unter dem Jahr.
Das schweizerische Steuerrecht im Internet: Swiss-Tax
Welche Spenden sind abziehbar? Swiss-Tax Spendenliste